Wechsel von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung

Zur Regelbesteuerung kommst du auf zwei Wegen: automatisch, wenn du die Umsatzgrenzen überschreitest, oder freiwillig durch einen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung. Den Verzicht erklärst du gegenüber dem Finanzamt, spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf das Jahr folgenden Kalenderjahres. Er ist unwiderruflich und bindet dich mindestens fünf Kalenderjahre (§ 19 Abs. 3 UStG).

Zuletzt aktualisiert: 29. Oktober 2026

Kurz gesagt

  • Automatisch: Überschreitest du 25.000 Euro im Vorjahr, 100.000 Euro im laufenden Jahr oder im Gründungsjahr 25.000 Euro, gilt die Regelbesteuerung.
  • Freiwillig: Der Verzicht geht formlos; auch eine Voranmeldung nach den Regeln der Regelbesteuerung gilt grundsätzlich als Verzicht.
  • Zurück: Den Verzicht kannst du erst nach der Bindungsfrist widerrufen, und der Widerruf wirkt erst ab Beginn eines folgenden Kalenderjahres.

Wann wechsle ich zur Regelbesteuerung?

Es gibt zwei Auslöser.

  1. Die Umsatzgrenzen: Hast du im Vorjahr mehr als 25.000 Euro erzielt, wechselst du grundsätzlich zu Beginn des laufenden Jahres. Überschreitest du im laufenden Jahr 100.000 Euro (im Gründungsjahr 25.000 Euro), endet die Regelung sofort (Finanzamt Hessen). Was dann gilt, steht in Kleinunternehmer-Grenze überschritten.
  2. Dein eigener Verzicht nach § 19 Abs. 3 UStG. Ihn behandelt dieser Artikel.

Das Finanzamt nennt als Grund für den Verzicht zum Beispiel, dass du Vorsteuerbeträge geltend machen willst (Finanzamt Hessen).

Das heißt für dich: Zur Regelbesteuerung wechselst du, wenn du die Umsatzgrenzen überschreitest oder wenn du auf die Kleinunternehmerregelung verzichtest.

So erklärst du den Verzicht

So läuft es ab:

  • Gegenüber wem: gegenüber dem Finanzamt.
  • Bis wann: bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres (§ 19 Abs. 3 Satz 1 UStG). Für 2025 ist das der 28. Februar 2027 (Beispiel des Finanzamts Hessen). Für 2026 ist es der 29. Februar 2028, denn 2028 ist ein Schaltjahr.
  • Wirkung: Der Verzicht wird von Beginn des Besteuerungszeitraums an wirksam, für den er gelten soll (§ 19 Abs. 3 Satz 2 UStG). Erklärst du ihn für 2025 rechtzeitig, gilt ab dem 1. Januar 2025 die Regelbesteuerung (Finanzamt Hessen).
  • Form: Er kann formlos gegenüber dem Finanzamt erklärt werden (Finanzamt Hessen).
  • Unwiderruflich: Die Erklärung ist unwiderruflich (§ 19 Abs. 3 Satz 1 UStG).

Beachte die Falle: Weil der Verzicht formlos möglich ist, wertet das Finanzamt grundsätzlich auch die Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung oder Umsatzsteuererklärung nach den Regeln der Regelbesteuerung als Verzicht (Finanzamt Hessen). Gib sie also nur ab, wenn du wirklich wechseln willst. Mehr dazu: Voranmeldung als Kleinunternehmer.

Das heißt für dich: Erkläre den Verzicht gegenüber dem Finanzamt und halte die Frist ein.

Bis wann gilt welche Frist?

Die Frist richtet sich nach dem Jahr, für das der Verzicht gelten soll. Sie endet am letzten Tag des Monats Februar des zweiten Folgejahres (§ 19 Abs. 3 Satz 1 UStG):

Verzicht soll gelten abLetzter Tag der Frist
1. Januar 202528. Februar 2027
1. Januar 202629. Februar 2028 (Schaltjahr)
1. Januar 202728. Februar 2029
1. Januar 202828. Februar 2030

Das Datum für 2025 nennt das Finanzamt Hessen als Beispiel; die übrigen Zeilen sind nach derselben Regel gerechnet. Weil der Verzicht von Beginn des Jahres an wirkt (§ 19 Abs. 3 Satz 2 UStG), kannst du ihn bis zum Ende der Frist auch rückwirkend erklären (Finanzamt Hessen).

Das heißt für dich: Rechne die Frist vom Jahr aus, ab dem du regelbesteuert sein willst: Ende Februar des zweiten Folgejahres.

Was schreibe ich in den Verzicht?

Eine amtliche Vorlage brauchst du nicht, denn der Verzicht geht formlos (Finanzamt Hessen). Wichtig sind Name, Steuernummer, das Jahr, ab dem er gelten soll, und die Rechtsgrundlage. Eine mögliche Formulierung, kein amtliches Formular:

„Ich verzichte nach § 19 Abs. 3 UStG auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung (§ 19 Abs. 1 UStG) ab dem 1. Januar 2026. Mir ist bekannt, dass der Verzicht unwiderruflich ist und mich mindestens fünf Kalenderjahre bindet.“

So gehst du vor:

  1. Schreibe die Erklärung mit Name, Anschrift und Steuernummer.
  2. Nenne das Jahr, ab dem die Regelbesteuerung gelten soll.
  3. Schicke sie an dein Finanzamt, vor Ablauf der Frist, und hebe einen Nachweis über die Absendung auf.

Das heißt für dich: Der Verzicht braucht keine Form. Nenne trotzdem das Jahr und die Rechtsgrundlage.

Kann ich schon bei der Gründung verzichten?

Ja. Bei der Gründung kannst du den Verzicht schon mit dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung erklären (Finanzamt Hessen). Den Fragebogen übermittelst du innerhalb eines Monats nach der Neugründung an das zuständige Finanzamt. Den Verzicht kannst du aber auch unabhängig vom Fragebogen erklären, bis zum letzten Tag des Monats Februar des übernächsten Kalenderjahres, rückwirkend (Finanzamt Hessen). Wie der Fragebogen läuft, steht in Steuernummer beantragen.

Das heißt für dich: Schon bei der Gründung kannst du den Verzicht mit dem Fragebogen erklären.

Fünf Jahre Bindung und Widerruf

Der Verzicht bindet dich mindestens für fünf Kalenderjahre. Du kannst ihn mit Wirkung von Beginn eines darauffolgenden Kalenderjahres an widerrufen (§ 19 Abs. 3 Sätze 3 und 4 UStG). Nach den fünf Jahren bleibt es bei der Regelbesteuerung, bis du den Verzicht gegenüber dem Finanzamt widerrufst. Der Widerruf wirkt nur im Voraus zum Beginn eines folgenden Kalenderjahres (Finanzamt Hessen).

Das Finanzamt Hessen rechnet ein Beispiel. Ein Unternehmer gründet 2025 und verzichtet im selben Jahr. Im Dezember 2030 erklärt er den Widerruf. Sein Gesamtumsatz 2030 betrug 20.000 Euro. Ab Beginn von 2031 darf er die Kleinunternehmerregelung wieder anwenden. Er hat im Vorjahr die Grenze von 25.000 Euro nicht überschritten, und die Bindungsfrist von 2025 bis einschließlich 2029 ist abgelaufen. In 2031 sind seine Umsätze bis 100.000 Euro steuerfrei.

Ein Zeitstrahl, wenn der Verzicht von 2026 an gilt:

ZeitraumWas gilt
2026 bis 2030Bindungsfrist von fünf Kalenderjahren: Regelbesteuerung
ab 2031Regelbesteuerung, bis du den Verzicht widerrufst
frühestens 1. Januar 2031Der Widerruf kann wirken; die Kleinunternehmerregelung gilt dann wieder, wenn die Grenzen des § 19 Abs. 1 UStG eingehalten sind

Der Zeitstrahl ist nach § 19 Abs. 3 Sätze 3 und 4 UStG und dem Beispiel des Finanzamts gerechnet.

Das heißt für dich: Der Verzicht bindet dich mindestens fünf Kalenderjahre, den Widerruf erklärst du für den Beginn eines folgenden Jahres.

Was ändert sich nach dem Wechsel?

  • Voranmeldungen: Du erklärst die Steuer in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen (Finanzamt Hessen). Abzugeben sind sie bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums (§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG). Voranmeldungszeitraum ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr, bei mehr als 9.000 Euro Steuer im Vorjahr der Kalendermonat (§ 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 UStG). Verzichtest du schon bei der Gründung, gelten für das Gründungs- und das Folgejahr eigene Regeln (§ 18 Abs. 2 Satz 4 und 6 UStG): Gründest du 2026, gibst du nach dem heutigen Wortlaut für 2027 monatlich ab. Einzelheiten: Umsatzsteuer-Voranmeldung online senden.
  • Vorsteuer: Du kannst gleichzeitig Vorsteuerbeträge geltend machen (Finanzamt Hessen). Als Kleinunternehmer steht dir kein Vorsteuerabzug zu.
  • Rechnungen: Sie enthalten den Steuersatz und den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag (§ 14 Abs. 4 Nr. 8 UStG). Als Kleinunternehmer darfst du die Umsatzsteuer nicht gesondert ausweisen (Finanzamt Hessen).

Ob der Wechsel für dich günstig ist, hängt von deinen Umsätzen, deinen Kunden und deinen Ausgaben ab. Das ist eine Frage für die Steuerberatung, nicht für diesen Artikel.

Das heißt für dich: Nach dem Wechsel gibst du Voranmeldungen ab und rechnest mit Umsatzsteuer.

Welche Fehler passieren oft?

  • Eine Voranmeldung abgeben, ohne den Verzicht zu wollen. Sie gilt grundsätzlich als Verzicht.
  • Die Bindung übersehen. Nach dem Verzicht bist du mindestens fünf Kalenderjahre gebunden; den Verzicht selbst kannst du nicht zurücknehmen.
  • Die Frist verpassen. Sie endet am letzten Tag des Monats Februar des zweiten Folgejahres.
  • Weiter ohne Steuer abrechnen. Nach dem Wechsel gehören Steuersatz und Steuerbetrag in deine Rechnungen (§ 14 Abs. 4 Nr. 8 UStG). Umgekehrt schuldest du als Kleinunternehmer jeden Steuerbetrag, den du ausweist (§ 14c Abs. 1 UStG; Abschnitt 14c.1 Abs. 2 UStAE).
  • Den Widerruf zu spät erklären. Er wirkt nur im Voraus zum Beginn eines folgenden Kalenderjahres.

Das heißt für dich: Gib keine Voranmeldung ab, wenn du nicht verzichten willst, achte auf die Bindung und erkläre den Widerruf rechtzeitig.

So hilft dir VAT GPT dabei

VAT GPT ist die Steuer-Software für Online-Händler, Selbstständige und kleine Unternehmen in Deutschland. Sie berechnet und gibt an einem Ort ab, in dieser Reihenfolge:

  • die OSS-Meldung
  • die Umsatzsteuer
  • die EÜR
  • die Gewerbesteuer
  • die Einkommensteuer

Beim Start fragt der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung für Einzelunternehmen in VAT GPT, ob du die Kleinunternehmerregelung anwendest oder darauf verzichtest und die Umsatzsteuer berechnest. Nach dem Wechsel läuft die Voranmeldung so:

  1. Hochladen: Du lädst deine Amazon- und eBay-CSV-Berichte und deine Rechnungen hoch. Die KI liest Beträge, Länder und Steuersätze aus.
  2. Prüfen: VAT GPT erstellt die Voranmeldung, monatlich oder vierteljährlich. Du prüfst und bestätigst.
  3. Senden: Mit VAT GPT Pro geht sie über ELSTER direkt ans Finanzamt.

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Häufige Fragen

Bis wann kann ich auf die Kleinunternehmerregelung verzichten? Bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres (§ 19 Abs. 3 UStG). Für 2025: 28. Februar 2027. Für 2026: 29. Februar 2028.

Wie lange bin ich nach dem Verzicht gebunden? Mindestens fünf Kalenderjahre (§ 19 Abs. 3 UStG).

Kann ich den Verzicht zurücknehmen? Die Erklärung ist unwiderruflich. Du kannst den Verzicht aber mit Wirkung von Beginn eines darauffolgenden Kalenderjahres an widerrufen, frühestens nach der Bindungsfrist.

Muss der Verzicht schriftlich oder in einer bestimmten Form erfolgen? Nein, er ist formlos möglich (Finanzamt Hessen). Auch eine Voranmeldung nach den Regeln der Regelbesteuerung gilt grundsätzlich als Verzicht.

Wie wechsle ich von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung? Entweder automatisch, wenn du die Grenzen überschreitest, oder durch den Verzicht nach § 19 Abs. 3 UStG, den du formlos gegenüber dem Finanzamt erklärst.

Gibt es ein Formular oder Muster für den Verzicht? Der Verzicht geht formlos (Finanzamt Hessen). Eine Formulierung zum Anpassen steht im Abschnitt „Was schreibe ich in den Verzicht?“.

Kann ich den Verzicht rückwirkend erklären? Ja, bis zum Ende der Frist (letzter Tag des Monats Februar des zweiten Folgejahres). Er wirkt dann von Beginn des Jahres an (§ 19 Abs. 3 Satz 2 UStG).

Komme ich nach dem Überschreiten der Grenze wieder zurück? Dann gibt es keinen Verzicht, an den du gebunden bist. Ob du die Kleinunternehmerregelung anwenden darfst, richtet sich für jedes Jahr nach den Grenzen in § 19 Abs. 1 UStG. Was beim Überschreiten gilt, steht in Kleinunternehmer-Grenze überschritten.

Kann ich schon bei der Gründung auf die Regelung verzichten? Ja, zum Beispiel im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung (Finanzamt Hessen).

Darf ich nach dem Wechsel Vorsteuer abziehen? Ja. Du kannst in den Voranmeldungen Vorsteuerbeträge geltend machen (Finanzamt Hessen).

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Keine Steuerberatung: Die Inhalte ersetzen keine individuelle Beratung.

Quellen

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