Umsatzsteuer-Voranmeldung als Kleinunternehmer: Muss ich?

In der Regel nicht: Als Kleinunternehmer gibst du keine Umsatzsteuer-Voranmeldung ab (§ 19 Abs. 1 Satz 2 UStG). Das gilt, solange dein Gesamtumsatz im Vorjahr höchstens 25.000 Euro und im laufenden Jahr höchstens 100.000 Euro beträgt (§ 19 Abs. 1 UStG). Ausnahmen gibt es, etwa wenn du Umsatzsteuer als Leistungsempfänger schuldest. Und eine Falle: Eine Voranmeldung nach den Regeln der Regelbesteuerung gilt grundsätzlich als Verzicht.

Zuletzt aktualisiert: 30. Oktober 2026

Aktuelle Termine (Stand 30. Oktober 2026)

  • Kleinunternehmer-Grenzen: 25.000 Euro Gesamtumsatz im Vorjahr und 100.000 Euro im laufenden Jahr (§ 19 Abs. 1 UStG); für 2027 zählt dein Umsatz des Jahres 2026.
  • Wechsel zur Regelbesteuerung zum 1. Januar 2027: Lag dein Gesamtumsatz 2026 über 25.000 Euro, gilt die Kleinunternehmerregelung 2027 nicht mehr; dann gibst du ab 2027 Voranmeldungen ab. Die Termine stehen im UStVA-Fristen-Kalender 2026 und 2027.
  • Verzicht auf die Befreiung: bindet mindestens fünf Kalenderjahre (§ 19 Abs. 3 UStG).

Das heißt für dich: Bis zum Jahresende kannst du noch den Umsatz 2026 gegen die Grenze von 25.000 Euro prüfen; sie entscheidet über 2027.

Kurz gesagt

  • Grenzen: Gesamtumsatz im Vorjahr höchstens 25.000 Euro, im laufenden Jahr höchstens 100.000 Euro; im Gründungsjahr gilt 25.000 Euro.
  • Grenze überschritten: Ab dem Umsatz, der sie übersteigt, gilt die Regelbesteuerung, mit Voranmeldungen.
  • Verzicht: Er bindet dich mindestens fünf Kalenderjahre (§ 19 Abs. 3 UStG).
  • Ausland: Für die Befreiung in anderen EU-Ländern gilt eine EU-Grenze von 100.000 Euro (§ 19a UStG).

Muss ich als Kleinunternehmer eine Voranmeldung abgeben?

In der Regel nicht. Die Pflicht zur Voranmeldung steht in § 18 Abs. 1 UStG und gilt dort ausdrücklich vorbehaltlich des § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG. Dieser Satz bestimmt: Ist dein Umsatz nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG steuerfrei, finden die Vorschriften über die Erklärungspflichten (§ 18 Abs. 1 bis 4 UStG) keine Anwendung. Die Absätze 1 und 2 betreffen die Voranmeldungen, die Absätze 3 und 4 die Steuererklärung (§ 18 Abs. 4a Satz 1 UStG). Das Finanzamt Hessen fasst es so zusammen: In der Regel müssen Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen und auch keine Umsatzsteuerjahreserklärung einreichen.

Die Befreiung betrifft nur die Umsatzsteuer (§ 19 UStG). Gewinnermittlung und Einkommensteuer sowie – bei einem Gewerbebetrieb – die Gewerbesteuer bleiben davon unberührt. Mehr dazu: EÜR Vorlage: Einnahmenüberschussrechnung in ELSTER erstellen und senden und Gewerbesteuererklärung, auch für Kleinunternehmer und mit Zerlegung. Wo es das Formular gibt, steht unter Umsatzsteuervoranmeldung Formular 2026.

Das heißt für dich: Bleibst du in der Regelgrenze, brauchst du keine Voranmeldung; Einkommensteuer und Gewerbesteuer musst du trotzdem erklären.

Wer ist Kleinunternehmer? Die Grenzen im Überblick

Ein Umsatz ist steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreitet (§ 19 Abs. 1 Satz 1 UStG). Gesamtumsatz ist die nach vereinnahmten Entgelten berechnete Summe der steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, abzüglich bestimmter steuerfreier Umsätze; Umsätze mit Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleiben außer Ansatz (§ 19 Abs. 2 UStG). Laut Finanzamt Hessen zählen die vereinnahmten Netto-Umsätze – die Umsatzsteuer rechnest du also nicht mit. Eine Prognose über den Umsatz des Jahres ist nicht mehr erforderlich.

Hast du dein Unternehmen im laufenden Jahr gegründet, sind deine Umsätze laut Finanzamt Hessen grundsätzlich bis zu einer Höhe von 25.000 Euro steuerfrei; auch dann ist keine Prognose nötig. Wird die Grenze überschritten, ist bereits der Umsatz, der sie überschreitet, regelbesteuert.

SituationFolge
Vorjahr bis 25.000 Euro und laufendes Jahr bis 100.000 EuroDeine Umsätze sind steuerfrei (Kleinunternehmerregelung).
Vorjahr über 25.000 Euro (aber nicht über 100.000 Euro)Der Wechsel zur Regelbesteuerung erfolgt grundsätzlich zu Beginn des laufenden Jahres.
Laufendes Jahr über 100.000 EuroDie Kleinunternehmerregelung endet sofort: Der Umsatz, der die Grenze überschreitet, und alle Folgeumsätze sind regelbesteuert. Frühere steuerfreie Umsätze bleiben steuerfrei.
Gründungsjahr über 25.000 EuroSchon der Umsatz, der die Grenze überschreitet, ist regelbesteuert – ebenso alle Folgeumsätze.

Das heißt für dich: Zähle jeden Monat deine vereinnahmten Netto-Umsätze zusammen und vergleiche sie mit 25.000 Euro (Vorjahr, Gründungsjahr) und 100.000 Euro (laufendes Jahr).

In welchen Fällen gebe ich doch eine Voranmeldung ab?

Zwei Regeln lässt § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG unberührt: § 18 Abs. 4a UStG und die Aufforderung des Finanzamts nach § 149 Abs. 1 Satz 2 AO. Das Finanzamt Hessen nennt diese Fälle, in denen Voranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärung trotzdem nötig sind:

  • Leistungsempfänger: Du schuldest die Umsatzsteuer als Leistungsempfänger (§ 13b UStG), zum Beispiel für sonstige Leistungen eines Unternehmers aus einem anderen EU-Land (§ 13b Abs. 1 UStG).
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Die ELSTER-Hilfe nennt innergemeinschaftliche Erwerbe (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG) als Beispiel für Leistungsbezüge, für die du die Steuer auch als Kleinunternehmer schuldest.
  • Dreiecksgeschäft: Du schuldest die Umsatzsteuer als letzter Abnehmer in einem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft.
  • Fahrzeuglieferer: Du schuldest die Umsatzsteuer als Fahrzeuglieferer (§ 2a UStG).
  • Aufforderung: Das Finanzamt fordert dich zur Abgabe auf (§ 149 Abs. 1 Satz 2 AO).

Für die Fälle des § 18 Abs. 4a UStG gilt: Voranmeldungen sind nur für die Voranmeldungszeiträume abzugeben, in denen die Steuer für diese Umsätze zu erklären ist (§ 18 Abs. 4a Satz 2 UStG).

Das heißt für dich: Hast du eine der fünf Ausnahmen, gibst du eine Voranmeldung nur für den Zeitraum ab, in dem die Steuer anfällt.

Was bedeutet der Verzicht, und wo liegt die Falle?

Du kannst freiwillig auf die Kleinunternehmerregelung verzichten und zur Regelbesteuerung wechseln – zum Beispiel, um Vorsteuer geltend zu machen (Finanzamt Hessen). Den Verzicht erklärst du unwiderruflich gegenüber dem Finanzamt, bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres; für das Kalenderjahr 2025 also bis zum 28. Februar 2027. Er bindet dich mindestens für fünf Kalenderjahre. Widerrufen kannst du ihn mit Wirkung von Beginn eines darauffolgenden Kalenderjahres an (§ 19 Abs. 3 UStG).

Die Falle: Der Verzicht ist formlos möglich. Deshalb wertet das Finanzamt die Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung oder Umsatzsteuererklärung unter Anwendung der Regelbesteuerung grundsätzlich als Verzicht (Finanzamt Hessen). Willst du Kleinunternehmer bleiben, gibst du außerhalb der Ausnahmen daher keine Voranmeldung nach den Regeln der Regelbesteuerung ab.

Bei der Gründung kannst du den Verzicht schon mit dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung erklären (Finanzamt Hessen); mehr dazu: Steuernummer beantragen. Nach dem Wechsel erklärst du die Steuer in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen und kannst gleichzeitig Vorsteuer geltend machen. Die Voranmeldung ist bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums zu übermitteln (§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG); wie das in ELSTER geht, steht in Umsatzsteuer-Voranmeldung online senden.

Das heißt für dich: Gib keine Voranmeldung „zur Sicherheit“ ab. Willst du wechseln, mach es bewusst, mit fünf Jahren Bindung im Blick.

Wie nutze ich die Kleinunternehmer-Befreiung in anderen EU-Ländern?

Dafür gibt es seit 2025 ein eigenes Meldeverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Das Gesetz knüpft die Teilnahme an diese Voraussetzungen (§ 19a UStG):

PunktRegel nach § 19a UStG
AntragDu beantragst die Teilnahme beim BZSt über die amtlich bestimmte Schnittstelle und erhältst eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer (Abs. 1).
EU-GrenzeDein Jahresumsatz im Gemeinschaftsgebiet darf im Vorjahr 100.000 Euro nicht überschritten haben und im laufenden Jahr nicht überschreiten (Abs. 1 Satz 3 Nr. 2).
UmsatzmeldungFür jedes Kalendervierteljahr gibst du innerhalb eines Monats nach dessen Ende eine Umsatzmeldung beim BZSt ab (Abs. 3).
Grenze überschrittenÜberschreitest du 100.000 Euro, zeigst du das dem BZSt binnen 15 Werktagen an; die Teilnahme endet damit (Abs. 4).

Daneben musst du die Voraussetzungen des anderen Mitgliedstaats erfüllen (Abs. 1 Satz 3 Nr. 3).

Das heißt für dich: Willst du im EU-Ausland ohne Umsatzsteuer verkaufen, beantragst du zuerst die Teilnahme beim BZSt; die Befreiung nach § 19 UStG deckt nur das Inland ab.

Welche Fehler passieren oft?

  • Eine Voranmeldung abgeben, um auf der sicheren Seite zu sein. Unter Anwendung der Regelbesteuerung gilt sie grundsätzlich als Verzicht und bindet dich mindestens fünf Kalenderjahre.
  • Die Umsatzgrenze falsch berechnen. Maßgeblich sind die vereinnahmten Netto-Umsätze – ohne Umsatzsteuer.
  • Das Vorjahr übersehen. Hattest du im Vorjahr mehr als 25.000 Euro Gesamtumsatz, gilt grundsätzlich ab Jahresbeginn die Regelbesteuerung.
  • Die Ausnahmen übersehen. Schuldest du die Umsatzsteuer als Leistungsempfänger, gibst du auch als Kleinunternehmer eine Voranmeldung ab.
  • Eine Aufforderung des Finanzamts ignorieren. Wen das Finanzamt zur Abgabe auffordert, der muss abgeben (§ 149 Abs. 1 Satz 2 AO).
  • Umsatzsteuer in der Rechnung ausweisen. Als Kleinunternehmer darfst du sie nicht gesondert ausweisen und musst auf die Steuerfreiheit nach § 19 Abs. 1 UStG hinweisen (Finanzamt Hessen).

Das heißt für dich: Prüfe vor jeder Abgabe, ob du wirklich eine Ausnahme hast; sonst lässt du die Voranmeldung weg.

So hilft dir VAT GPT dabei

Gründest du gerade? Im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung für Einzelunternehmen wählst du in VAT GPT, ob du die Kleinunternehmerregelung anwendest oder darauf verzichtest. Gibst du eine Voranmeldung ab, weil du verzichtet hast, die Grenze überschritten hast oder aufgefordert wurdest, geht es in drei Schritten, der VAT-GPT-Methode „Hochladen – prüfen – senden“:

  1. Hochladen: Du lädst deine Amazon- oder eBay-CSV-Berichte und deine Rechnungen hoch. Die KI liest Beträge, Länder und Steuersätze aus.
  2. Prüfen: VAT GPT schlüsselt die Umsatzsteuer für Deutschland und die EU (OSS) auf und erstellt die Voranmeldung, monatlich oder vierteljährlich. Du prüfst und bestätigst.
  3. Senden: Mit VAT GPT Pro geht sie über ELSTER direkt ans Finanzamt.

Es gibt Free (Grundfunktionen, kostenlos), Go (30 Tage kostenlos mit allen Pro-Funktionen) und Pro. Jetzt kostenlos testen

Das heißt für dich: Als Kleinunternehmer ohne Ausnahme brauchst du die Voranmeldung nicht; sie wird erst nach Verzicht, Grenzüberschreitung oder Aufforderung zum Thema.

Häufige Fragen zur Voranmeldung als Kleinunternehmer

Muss ich als Kleinunternehmer eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben? In der Regel nicht (§ 19 Abs. 1 Satz 2 UStG). Ausnahmen: Du schuldest die Umsatzsteuer zum Beispiel als Leistungsempfänger, oder das Finanzamt fordert dich auf.

Muss ich als Kleinunternehmer eine Umsatzsteuererklärung abgeben? In der Regel auch nicht. Für die Ausnahmen gilt dasselbe wie bei der Voranmeldung (§ 18 Abs. 4a Satz 1 UStG; Finanzamt Hessen).

Was passiert, wenn ich die Umsatzgrenze überschreite? Im laufenden Jahr (100.000 Euro, im Gründungsjahr 25.000 Euro) endet die Kleinunternehmerregelung sofort: Ab dem Umsatz, der die Grenze überschreitet, gilt die Regelbesteuerung. Lag der Vorjahresumsatz über 25.000 Euro, gilt sie grundsätzlich ab Beginn des laufenden Jahres. Dann erklärst du die Steuer in Umsatzsteuer-Voranmeldungen.

Kann ich freiwillig eine Voranmeldung abgeben? Unter Anwendung der Regelbesteuerung gilt sie grundsätzlich als Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung – mit mindestens fünf Kalenderjahren Bindung.

Darf ich als Kleinunternehmer Umsatzsteuer in Rechnungen ausweisen? Nein. Du darfst sie nicht gesondert ausweisen und musst auf die Steuerfreiheit nach § 19 Abs. 1 UStG hinweisen. Einen Vorsteuerabzug hast du als Kleinunternehmer ebenfalls nicht (Finanzamt Hessen).

Gilt die Kleinunternehmerregelung auch in anderen EU-Ländern? Die Steuerbefreiung nach § 19 UStG gilt im Inland. Seit dem 1. Januar 2025 können Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen auch die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer in den übrigen EU-Mitgliedstaaten nutzen; dafür beantragst du die Teilnahme am Meldeverfahren der EU-Kleinunternehmer-Regelung beim Bundeszentralamt für Steuern (Finanzamt Hessen). Die EU-Grenze liegt bei 100.000 Euro Jahresumsatz im Gemeinschaftsgebiet (§ 19a UStG).

Muss ich als Freiberufler oder Selbstständiger eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben? Auch Freiberufler und Selbstständige sind Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Ob du eine Voranmeldung abgibst, hängt nicht vom Beruf ab, sondern davon, ob du Kleinunternehmer bist: Mit höchstens 25.000 Euro Gesamtumsatz im Vorjahr und höchstens 100.000 Euro im laufenden Jahr in der Regel nicht (§ 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 UStG).

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Quellen

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