Kleinunternehmer-Grenze überschritten: Was passiert jetzt?
Das hängt davon ab, welche Grenze du überschritten hast. Lag dein Gesamtumsatz im Vorjahr über 25.000 Euro (aber nicht über 100.000 Euro), gilt grundsätzlich ab Beginn des laufenden Jahres die Regelbesteuerung. Überschreitest du im laufenden Jahr 100.000 Euro, im Gründungsjahr 25.000 Euro, endet die Kleinunternehmerregelung sofort. Schon der Umsatz, mit dem du die Grenze überschreitest, ist dann in voller Höhe regelbesteuert.
Zuletzt aktualisiert: 29. Oktober 2026
Kurz gesagt
- Bisherige Umsätze: Umsätze, deren Entgelt du vor dem Überschreiten vereinnahmt hast, bleiben steuerfrei.
- Danach: Du erklärst die Steuer in Umsatzsteuer-Voranmeldungen und darfst Vorsteuer geltend machen.
- Rechnungen: Mit Regelbesteuerung gehören Steuersatz und Steuerbetrag in die Rechnung.
Was passiert, wenn ich im laufenden Jahr 100.000 Euro überschreite?
Die Kleinunternehmerregelung endet sofort, und du wechselst zur Regelbesteuerung (Finanzamt Hessen). Bereits der Umsatz, der die Grenze überschreitet, unterliegt der Regelbesteuerung. Das gilt auch für alle Folgeumsätze. Die früheren steuerfreien Umsätze bleiben steuerfrei.
Das ergibt sich aus dem Gesetz. Steuerfrei ist ein Umsatz nur, wenn der Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreitet (§ 19 Abs. 1 Satz 1 UStG). Mit dem Umsatz, der dich über die Grenze bringt, ist diese Bedingung nicht mehr erfüllt. Das gilt für den ganzen Umsatz, nicht nur für den Teil über der Grenze.
Ein Beispiel aus dem Umsatzsteuer-Anwendungserlass: Du hattest im Vorjahr 20.000 Euro Umsatz und im laufenden Jahr bisher 80.000 Euro. Dann kommt ein Auftrag über 40.000 Euro, der sofort bezahlt wird. Schon dieser Umsatz unterliegt in voller Höhe der Regelbesteuerung (Abschnitt 19.1 Abs. 2 UStAE).
Auf den Zahlungseingang kommt es an. Hast du einen Umsatz vor dem Überschreiten ausgeführt, das Entgelt aber erst danach vereinnahmt, ist auch dieser Umsatz regelbesteuert (Abschnitt 19.7 Abs. 1 UStAE).
Das heißt für dich: Überschreitest du im laufenden Jahr 100.000 Euro, endet die Kleinunternehmerregelung sofort und ab diesem Umsatz gilt die Regelbesteuerung.
Was gilt, wenn ich im Vorjahr über 25.000 Euro lag?
Hast du im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 25.000 Euro, aber nicht mehr als 100.000 Euro Gesamtumsatz erzielt, wechselst du grundsätzlich zu Beginn des laufenden Kalenderjahres zur Regelbesteuerung (Finanzamt Hessen). Im laufenden Jahr bist du dann von Anfang an regelbesteuert. Die 100.000-Euro-Grenze spielt für dich keine Rolle mehr.
Das Finanzamt Hessen rechnet ein Beispiel: Ein Unternehmer gründet 2025 und erzielt 18.000 Euro. 2026 sind es 60.000 Euro. Zu Beginn von 2027 muss er zur Regelbesteuerung übergehen, weil sein Vorjahresumsatz die Grenze von 25.000 Euro überschritten hat.
Rechne deshalb schon im Herbst nach, wo dein Umsatz dieses Jahres steht. Warst du schon 2025 tätig, mit höchstens 25.000 Euro, und liegst du 2026 über 25.000 Euro, aber unter 100.000 Euro, bist du 2026 noch Kleinunternehmer. 2027 gilt dann grundsätzlich die Regelbesteuerung.
Das heißt für dich: Lagst du im Vorjahr über 25.000 Euro, giltst du zu Beginn des laufenden Jahres als regelbesteuert.
Was gilt im Gründungsjahr?
Hast du im laufenden Jahr gegründet, ist dein Umsatz grundsätzlich bis 25.000 Euro steuerfrei. Im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit gilt die Grenze von 25.000 Euro, nicht die von 100.000 Euro (Abschnitt 19.1 Abs. 3 UStAE). Überschreitest du sie, ist schon der Umsatz, mit dem du sie überschreitest, in voller Höhe regelbesteuert, ebenso alle Folgeumsätze. Umsätze, deren Entgelt du vorher vereinnahmt hast, bleiben steuerfrei (Finanzamt Hessen; Abschnitt 19.7 Abs. 1 UStAE).
| Situation | Folge |
|---|---|
| Vorjahr über 25.000 Euro (höchstens 100.000 Euro) | Regelbesteuerung grundsätzlich ab Beginn des laufenden Jahres. |
| Laufendes Jahr über 100.000 Euro | Sofortiges Ende der Kleinunternehmerregelung; der Umsatz, mit dem du die Grenze überschreitest (in voller Höhe), und alle Folgeumsätze sind regelbesteuert. |
| Gründungsjahr über 25.000 Euro | Der Umsatz, mit dem du die Grenze überschreitest (in voller Höhe), und alle Folgeumsätze sind regelbesteuert. |
| Vor dem Überschreiten vereinnahmte Umsätze | Bleiben steuerfrei. |
Das heißt für dich: Im Gründungsjahr gilt die Grenze von 25.000 Euro für das laufende Jahr.
Was ändert sich nach dem Überschreiten?
Solange dein Umsatz nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG steuerfrei ist, gelten die Erklärungspflichten des § 18 Abs. 1 bis 4 UStG nicht (§ 19 Abs. 1 Satz 2 UStG). Fällt die Steuerfreiheit weg, greifen sie wieder. Praktisch bedeutet das:
- Voranmeldungen: Du übermittelst sie bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums (§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG). Voranmeldungszeitraum ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr. War die Steuer im Vorjahr höher als 9.000 Euro, ist es der Kalendermonat (§ 18 Abs. 2 UStG). Wie die Abgabe in ELSTER läuft, steht in Umsatzsteuer-Voranmeldung online senden.
- Vorsteuer: Nach dem Wechsel kannst du in den Voranmeldungen gleichzeitig Vorsteuerbeträge geltend machen (Finanzamt Hessen). Als Kleinunternehmer stand dir kein Vorsteuerabzug zu.
- Rechnungen: Eine Rechnung muss dann den anzuwendenden Steuersatz und den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag enthalten (§ 14 Abs. 4 Nr. 8 UStG). Der Hinweis auf die Steuerbefreiung nach § 19 UStG gehört nur auf Rechnungen über Umsätze, die nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfrei sind (§ 34a UStDV). Die Pflichtangaben dieser Rechnungen stehen in Rechnung als Kleinunternehmer schreiben.
Das heißt für dich: Nach dem Wegfall der Steuerfreiheit gelten die Erklärungspflichten wieder, und deine Rechnungen brauchen die Pflichtangaben.
Kann ich wieder Kleinunternehmer werden?
Bist du kraft Gesetzes aus der Regelung gefallen, kannst du sie wieder nutzen, sobald die Bedingungen des § 19 Abs. 1 UStG wieder erfüllt sind. Dein Gesamtumsatz im Vorjahr darf dann höchstens 25.000 Euro betragen, im laufenden Jahr höchstens 100.000 Euro (Abschnitt 15a.5 Abs. 2 UStAE, Beispiel 3).
Eine Falle: Gibst du im Jahr der Rückkehr weiter Voranmeldungen nach den Regeln der Regelbesteuerung ab, gilt das grundsätzlich als Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung (Finanzamt Hessen). Hast du freiwillig verzichtet, bindet dich der Verzicht mindestens fünf Kalenderjahre. Das erklärt Wechsel zur Regelbesteuerung.
Das heißt für dich: Du kannst wieder Kleinunternehmer werden, sobald die Bedingungen des § 19 Abs. 1 UStG wieder erfüllt sind.
Welche Fehler passieren oft?
- Nur auf die 100.000 Euro achten. Wer im Vorjahr über 25.000 Euro lag, ist schon zu Jahresbeginn regelbesteuert.
- Weiter ohne Umsatzsteuer abrechnen. Nach dem Wegfall der Steuerfreiheit gelten für den Umsatz, mit dem du die Grenze überschreitest, und alle Folgeumsätze die Regeln der Regelbesteuerung.
- Umsatzsteuer trotz Steuerfreiheit ausweisen. Weist du als Kleinunternehmer einen Steuerbetrag aus, schuldest du ihn (§ 14c Abs. 1 UStG; Abschnitt 14c.1 Abs. 2 UStAE).
- Netto und brutto verwechseln. Für die Grenzen zählen die vereinnahmten Netto-Umsätze.
- Die Voranmeldungen vergessen. Nach dem Wechsel entstehen Fristen. Trag sie in deinen Kalender ein.
Das heißt für dich: Achte auf beide Grenzen, rechne wieder mit Umsatzsteuer ab und trage die Fristen der Voranmeldungen in deinen Kalender ein.
So hilft dir VAT GPT dabei
VAT GPT ist die Steuer-Software für Online-Händler, Selbstständige und kleine Unternehmen in Deutschland. Sie berechnet und gibt an einem Ort ab, in dieser Reihenfolge:
- die OSS-Meldung
- die Umsatzsteuer
- die EÜR
- die Gewerbesteuer
- die Einkommensteuer
Nach dem Wechsel zur Regelbesteuerung brauchst du die Voranmeldung. So läuft sie in VAT GPT:
- Hochladen: Du lädst deine Amazon- und eBay-CSV-Berichte und deine Rechnungen hoch. Die KI liest Beträge, Länder und Steuersätze aus.
- Prüfen: VAT GPT schlüsselt die Umsatzsteuer für Deutschland und die EU (OSS) auf und erstellt die Voranmeldung, monatlich oder vierteljährlich. Du prüfst und bestätigst.
- Senden: Mit VAT GPT Pro geht die Voranmeldung über ELSTER direkt ans Finanzamt.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ich die Kleinunternehmer-Grenze überschreite? Es kommt auf die Grenze an. Im laufenden Jahr (100.000 Euro, im Gründungsjahr 25.000 Euro) endet die Regelung sofort. Lag der Vorjahresumsatz über 25.000 Euro, gilt grundsätzlich ab Jahresbeginn die Regelbesteuerung.
Was passiert, wenn ich als Kleinunternehmer 25.000 Euro überschreite? Im Vorjahr: Du bist ab Beginn des laufenden Jahres regelbesteuert. Im Gründungsjahr: Ab dem Umsatz, der die Grenze überschreitet, zahlst du Umsatzsteuer.
Muss ich rückwirkend Umsatzsteuer zahlen? Nein, für Umsätze, deren Entgelt du vor dem Überschreiten vereinnahmt hast, nicht. Sie bleiben steuerfrei (Finanzamt Hessen). Überschreitest du die Grenze im laufenden Jahr, ist aber auch ein früher ausgeführter Umsatz regelbesteuert, dessen Entgelt erst danach eingeht (Abschnitt 19.7 Abs. 1 UStAE).
Gilt die 100.000-Euro-Grenze auch, wenn ich im Vorjahr über 25.000 Euro lag? Dann ist sie unbeachtlich: Du bist bereits ab Jahresbeginn regelbesteuert (Finanzamt Hessen).
Kann ich nach dem Überschreiten wieder Kleinunternehmer werden? Ja, sobald die Bedingungen des § 19 Abs. 1 UStG wieder erfüllt sind. Achte darauf, keine regelbesteuerten Voranmeldungen abzugeben; sie gelten grundsätzlich als Verzicht.
Zählt Umsatzsteuer zum Gesamtumsatz? Nein. Es zählen die vereinnahmten Netto-Umsätze (Finanzamt Hessen).
Wie hoch ist die Kleinunternehmergrenze? 25.000 Euro Gesamtumsatz im Vorjahr und 100.000 Euro im laufenden Jahr, im Gründungsjahr 25.000 Euro (§ 19 Abs. 1 UStG; für das Gründungsjahr Abschnitt 19.1 Abs. 3 UStAE). Die Zahlen stehen auch in Kleinunternehmerregelung 2026: Grenze 25.000 / 100.000 €.
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