Was ist OSS? Das OSS-Verfahren einfach erklärt
Das OSS (One-Stop-Shop, EU-Regelung) ist ein Verfahren, mit dem du die Umsatzsteuer aus Verkäufen an Privatkunden in anderen EU-Ländern zentral beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) meldest und zahlst. Du registrierst dich nicht in jedem EU-Land einzeln. Pro Quartal gibst du eine Steuererklärung für alle betroffenen Länder ab. Das Verfahren gilt seit dem 1. Juli 2021.
Zuletzt aktualisiert: 29. Oktober 2026
Kurz gesagt
- Idee: Eine Erklärung und Zahlung beim BZSt statt Registrierungen in jedem EU-Land, für Unternehmer mit Sitz in Deutschland.
- Steuersatz: Bei Fernverkäufen gilt der Steuersatz des Landes, in dem die Ware ankommt.
- Schwelle: Fernverkäufe und bestimmte Dienstleistungen höchstens 10.000 Euro (Vorjahr, laufendes Jahr): deutsche Steuer, wenn nur in Deutschland ansässig, ohne Verzicht.
Wofür gibt es das OSS?
Wer Waren an Privatkunden in einen anderen EU-Staat verschickt, versteuert den Verkauf in der Regel dort. Als Ort der Lieferung eines innergemeinschaftlichen Fernverkaufs gilt der Ort, an dem sich der Gegenstand bei Beendigung der Beförderung oder Versendung an den Erwerber befindet (§ 3c Abs. 1 UStG). Ohne eine Sonderregelung würde das Registrierungen, Erklärungen und Zahlungen in jedem dieser Staaten bedeuten.
Genau das nimmt dir das OSS ab. Das BZSt formuliert es so: Mit der Teilnahme entfällt die Verpflichtung, sich in jedem Mitgliedstaat, in dem unter die Sonderregelung fallende Umsätze erbracht werden, umsatzsteuerlich registrieren zu lassen. Die Pflichten werden zentral im Mitgliedstaat der Registrierung erfüllt. Die Teilnahme zeigst du an, wenn du das Verfahren nutzen willst (§ 18j Abs. 1 UStG). Für Sendungen aus Drittländern ist das IOSS, der Import-One-Stop-Shop relevant.
Das heißt für dich: Mit dem OSS erklärst und zahlst du die Umsatzsteuer für Verkäufe in andere EU-Länder an einer Stelle, statt dich in jedem Land zu registrieren.
Für wen gilt das OSS?
Das BZSt nennt als Adressaten Unternehmer, die im Inland ansässig sind und gegen Entgelt
- Dienstleistungen an Privatpersonen in anderen EU-Mitgliedstaaten erbringen,
- innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen tätigen oder
- eine elektronische Schnittstelle, etwa einen Marktplatz, zur Verfügung stellen und deshalb wie Lieferer behandelt werden.
Ein innergemeinschaftlicher Fernverkauf ist laut Gesetz die Lieferung eines Gegenstands, der durch den Lieferer oder für dessen Rechnung aus einem Mitgliedstaat in einen anderen befördert oder versandt wird (§ 3c Abs. 1 UStG). Für einen Online-Händler heißt das: Du schickst Ware aus Deutschland an Endkunden in einem anderen EU-Land.
Ob dein Kunde Unternehmer ist, erkennst du an seiner USt-IdNr. Das BZSt weist darauf hin, dass du ausländische USt-IdNrn. auf Gültigkeit prüfen kannst. Zur Marktplatz-Haftung nach § 25e UStG gibt es einen Beitrag für Händler.
Das heißt für dich: Prüfe, ob du als in Deutschland ansässiger Unternehmer Fernverkäufe oder die genannten Dienstleistungen an Privatpersonen in anderen EU-Ländern erbringst; dann kommt das OSS für dich infrage.
Was bedeutet die Schwelle von 10.000 Euro?
Eine Sonderregel ist die Schwelle von 10.000 Euro. Sie gilt, wenn du nur in einem EU-Mitgliedstaat ansässig bist. Dein Gesamtbetrag aus Fernverkäufen und bestimmten Dienstleistungen an Kunden in den anderen Mitgliedstaaten darf im Vorjahr nicht über 10.000 Euro liegen und im laufenden Jahr nicht darüber. Dann besteuerst du diese Umsätze mit deutscher Umsatzsteuer. Du kannst dem Finanzamt erklären, dass du darauf verzichtest. Das bindet dich mindestens zwei Kalenderjahre (§ 3c Abs. 4 UStG).
Wird die Schwelle überschritten, gilt ab dem Umsatz, der sie überschreitet, die Steuer des Ziellandes (Bestimmungslandprinzip). Die Einzelheiten stehen in OSS-Schwelle 10.000 Euro: Beispiele und Berechnung.
Das heißt für dich: Bis zur Schwelle von 10.000 Euro bleibt es bei der deutschen Steuer; ab dem Umsatz, der sie überschreitet, gilt die Steuer des Ziellandes.
Wie läuft das OSS in fünf Schritten ab?
- USt-IdNr. haben: Die Teilnahme beantragst du unter Angabe deiner Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
- Im BZStOnline-Portal anmelden: Der Antrag muss über das BZStOnline-Portal eingereicht werden. Die Registrierung beginnt grundsätzlich am ersten Tag des Quartals nach der Antragstellung. Siehe OSS-Registrierung beim BZSt.
- Verkaufen und aufzeichnen: Es gilt der Steuersatz des Landes, in dem der Umsatz zu versteuern ist. Über die OSS-Umsätze führst du Aufzeichnungen; die Aufbewahrungsfrist beträgt zehn Jahre.
- Pro Quartal erklären: Die Steuererklärung geht elektronisch an das BZSt, getrennt nach EU-Land und Steuersatz, in Euro. Auch ohne Umsätze gibst du eine Nullmeldung ab.
- Zahlen: Die Steuer überweist du so, dass sie bis Ende des Folgemonats bei der Bundeskasse eingegangen ist.
Ein Zahlenbeispiel findest du in OSS-Verfahren Beispiel: Berechnung Schritt für Schritt. Wann genau gemeldet werden muss, steht in OSS-Meldung: Wie oft und bis wann.
Das heißt für dich: Beginne mit der USt-IdNr. und gehe die fünf Schritte der Reihe nach bis zur Zahlung an die Bundeskasse.
Was das OSS nicht ist
- Kein Ersatz für die Voranmeldung. Deine Inlandsumsätze erklärst du wie bisher beim Finanzamt.
- Keine Teilnahme nur für einzelne Länder. Die Teilnahme gilt einheitlich für alle EU-Mitgliedstaaten (§ 18j Abs. 1 UStG).
- Kein Vorsteuerabzug in der OSS-Erklärung. Vorsteuern aus Mitgliedstaaten, in denen du nur OSS-Umsätze hast, machst du im Vorsteuer-Vergütungsverfahren geltend. Siehe OSS und Vorsteuer.
- Kein Verfahren ohne Pflichten. Wer seine Pflichten wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, wird ausgeschlossen.
Das heißt für dich: Das OSS ersetzt weder die Voranmeldung noch das Vorsteuer-Verfahren, und wer seine Pflichten wiederholt nicht erfüllt, wird ausgeschlossen.
Welche Fehler passieren oft?
- Die Schwelle pro Land rechnen. Die 10.000 Euro gelten für alle anderen EU-Länder zusammen.
- Mit deutscher Umsatzsteuer weiterverkaufen, obwohl die Schwelle überschritten ist. Ab dem Überschreiten gilt die Steuer des Ziellandes.
- Die Nullmeldung vergessen. Auch ohne Umsätze im Quartal ist eine Steuererklärung abzugeben.
- Die Frist verpassen. Was dann gilt, steht in OSS-Frist verpasst.
- Die Anmeldung zu spät beantragen. Die Registrierung beginnt grundsätzlich erst am Quartalsanfang nach dem Antrag. Überschreitest du die Schwelle mitten im Quartal, kannst du dich bis zum zehnten Tag des Folgemonats ab dem Tag der Überschreitung registrieren; danach ist keine rückwirkende Registrierung möglich.
Das heißt für dich: Rechne die Schwelle für alle EU-Länder zusammen und melde dich beim Überschreiten bis zum zehnten Tag des Folgemonats an.
So hilft dir VAT GPT dabei
VAT GPT ist die Steuer-Software für Online-Händler, Selbstständige und kleine Unternehmen in Deutschland. Sie berechnet und gibt an einem Ort ab, in dieser Reihenfolge:
- die OSS-Meldung
- die Umsatzsteuer
- die EÜR
- die Gewerbesteuer
- die Einkommensteuer
- Hochladen: Du lädst deine Amazon- oder eBay-CSV-Berichte hoch.
- Prüfen: VAT GPT berechnet die OSS-Meldung für alle EU-Länder, und du prüfst sie.
- Senden: Mit VAT GPT Pro geht sie direkt an das BZSt.
Die Teilnahme am OSS beantragst du selbst im BZStOnline-Portal. VAT GPT testen
Häufige Fragen
Wer muss eine OSS-Meldung abgeben? Jeder Unternehmer, der am OSS teilnimmt, und zwar jedes Quartal, auch ohne Umsätze (Nullmeldung). Wer nicht teilnimmt, gibt keine OSS-Meldung ab. Er versteuert seine Fernverkäufe dann im Zielland, sobald dort die Steuer des Ziellands gilt: über der Schwelle oder nach einem Verzicht auf sie.
Ab wann gilt das OSS? Ab dem Umsatz, mit dem du die Schwelle von 10.000 Euro überschreitest, gilt die Steuer des Ziellands. Warst du schon im Vorjahr darüber, gilt sie ab dem ersten Umsatz des Jahres. Das OSS meldet sie zentral. Die Registrierung beginnt grundsätzlich am ersten Tag des Quartals nach dem Antrag.
Geht das OSS ohne USt-IdNr.? Nein. Die Teilnahme beantragst du elektronisch unter Angabe deiner Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Was bedeutet OSS? OSS steht für One-Stop-Shop. Das Verfahren heißt beim BZSt „One-Stop-Shop, EU-Regelung“ und hat das frühere Verfahren Mini-One-Stop-Shop abgelöst.
Seit wann gibt es das OSS? Die One-Stop-Shop, EU-Regelung ist seit dem 1. Juli 2021 in Kraft.
Ist die Teilnahme Pflicht? Du zeigst die Teilnahme an, wenn du das Verfahren nutzen willst (§ 18j Abs. 1 UStG). Ohne Teilnahme gilt die Erleichterung nicht, dich nicht in jedem Land registrieren zu müssen.
Wer ist zuständig? Das BZSt. Die Registrierungsanzeige und die Steuererklärung gehören in das BZStOnline-Portal.
Wie oft melde ich? Einmal pro Kalendervierteljahr, für alle EU-Länder in einer Erklärung.
Gilt das OSS auch für Kleinunternehmer? Ja, die 10.000-Euro-Schwelle gilt auch für dich. Darüber hast du drei Optionen, eine davon ist das OSS: OSS für Kleinunternehmer.
Wie funktioniert die OSS-Registrierung? Du meldest dich elektronisch im BZStOnline-Portal an und gibst dabei deine USt-IdNr. an. Die Schritte stehen in OSS-Registrierung beim BZSt: Anleitung in 4 Schritten.
Weiterlesen
- OSS-Meldung: Wo und wie du sie abgibst, Fristen und Zahlung
- Fernverkauf nach § 3c UStG: Lieferschwelle und Bestimmungsland
- OSS-Steuersätze: Umsatzsteuer je EU-Land
- OSS oder USt-Registrierung im EU-Land: Was passt wann?
- OSS in Europa: Union-OSS, Nicht-EU-OSS oder Import-OSS?
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